Kantonsgericht weist Beschwerde ab

Die Beschwerde gegen die Vergabe der Baumeisterarbeiten hat das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 10. Juni 2021 vollumfänglich abgewiesen und somit den Vergabeentscheid der Einwohnergemeinde Zermatt in allen Punkten bestätigt.

22. Juni 2021 – Zermatt –

Die Einwohnergemeinde Zermatt hat die Baumeisterarbeiten gemäss dem öffentlichen Beschaffungswesen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Art der Vergabeverfahren aufgrund der Kosten für das ganze Objekt und den einzelnen Bauauftrag. Eingabeberechtigt waren für die Baumeisterarbeiten laut den gesetzlichen Vorgaben Firmen aller Länder, die das WTO-Abkommen unterzeichnet haben; d.h. 15 EU-Länder, die EFTA-Staaten, die USA, Kanada, Japan, Israel, Singapur sowie Australien. Eingegangen sind zwei Offerten von regionalen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

Mit Gemeinderatsentscheid vom 21. Januar 2021 wurde der Bauauftrag an die ARGE WALABA vergeben. Gegen diesen Entscheid erhob ein Mitbewerber Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte diverse Rechtsbegehren. Das Kantonsgericht Wallis hat mit Urteil vom 10. Juni 2021 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen und die Arbeitsvergabe bestätigt.

Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Frist dafür läuft aufgrund der Gerichtsferien bis am 23. August 2021.

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